Gleichstellungsbeauftragte
Neben der zentralen Gleichstellungsbeauftragten der TU Dortmund verfügt jede Fakultät über fachbezogene Gleichstellungsbeauftragte und Mitglieder.
Nach §23 Hochschulgesetz NRW hat die Gleichstellungsbeauftragte die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.
Nach § 17 Landesgleichstellungsgesetz unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, insbesondere für soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen.
Zu ihren Aufgaben gehört auch die Aufstellung und Änderung des Frauenförderplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Frauenförderplans sowie die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung.
Nach §20 Landesgleichstellungsgesetz können die Beschäftigten sich unmittelbar an die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte, darüber hinaus an die Gleichstellungsbeauftragten der übergeordneten Dienststellen oder an die für Gleichstellungsfragen zuständige oberste Landesbehörde wenden.