Promotion an der TU Dortmund
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Lesen Sie zunächst bitte die aufgeführten Schritte und die FAQ aufmerksam durch!
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Jeglicher Briefverkehr (z.B. unten genannte Anträge) ist an folgende Adresse zu richten:
Technische Universität Dortmund
Dekanat der Fakultät für Informatik
Otto-Hahn-Str. 14
44227 Dortmund
z.Hd. der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses -
Sämtliche Emails an den Promotionsausschuss sind an die folgende Adresse zu schicken:
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Sind die Voraussetzungen für eine Promotion erfüllt? Siehe dazu §4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion der Promotionsordnung.
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Maßgebend und verbindlich ist in jedem Fall die Promotionsordnung inklusive zugehöriger Änderungsordnungen! Dieses Dokument ist nur eine vereinfachte Zusammenfassung und Hilfestellung.
In 7 Schritten zur Promotion
Wurde der Entschluss gefasst, an der Fakultät für Informatik zu promovieren, ist es nötig, sich u.a. folgende Fragen im Vorfeld zu beantworten:
- In welchem Fachbereich / an welchem Lehrstuhl möchte ich promovieren?
- Ist der zuständige Professor bereit, meine Promotion zu betreuen?
- Welchen Doktorgrad strebe ich an? Mögliche Doktorgrade sind "Dr. rer nat." oder "Dr.-Ing.".
- Welchen Hochschullehrer schlage ich als Mentor vor?
Die Promotion setzt sich aus folgenden Inhalten zusammen:
- Einhaltung der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm
- Anfertigen einer Dissertation
- Erfolgreicher Abschluss der mündlichen Prüfung
Eine Zulassung zur Promotion muss durch ein offizielles Anschreiben beim Promotionsausschuss beantragt werden.
Der Antrag muss folgende Dokumente beinhalten (siehe §5 Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren der Promotionsordnung):
- Antragsanschreiben (Vorlage als LaTeX, PDF)
- angestrebter Doktorgrad
- Vorschlag einer Betreuerin / eines Betreuers der Dissertaion
- vorläufige Arbeitstitel der Dissertation (in Absprache mit dem Betreuer)
- Vorschlag einer Mentorin / eines Mentors bzgl. des strukturierten Promotionsprogramms
- Auflistung über weitere Dokumente
- Bestätigung der Betreuungsbereitschaft
- Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen (gem. §4 Voraussetzung zur Zulassung zur Promotion der Promotionsordnung)
- Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur)
- tabellarischer Lebenslauf (aus dem der wissenschaftliche und berufliche Werdegang hervorgeht)
- Erklärungen über andere Promotionsverfahren, also ob bereits...
- ein Promotionsverfahren an der TU Dortmund beantragt, abgeschlossen oder abgebrochen wurde
- an anderer Stelle eine Promotionszulassung vergeben wurde und ein Promotionsverfahren läuft
- an anderer Stelle ein Promotionsverfahren abgebrochen oder abgeschlossen wurde (Promotionserfolg angeben)
Wenn dem Antrag zugestimmt wurde, besteht die Verpflichtung, dem Promotionsausschuss innerhalb von drei Wochen nach Zulassung ein Immatrikulationsnachweis vorzulegen.
Um diesen zu erhalten, muss...
- ... entweder das Studium umgemeldet werden (Antrag auf Änderung des Studiums), falls noch eine Immatrikulation an der TU Dortmund besteht.
- ... oder neu als Promotionsstudent eingeschrieben werden. Dies geschieht online unter dieser Seite.
Anschliessend ist man offiziell Doktorand/in an der Fakultät Informatik der TU Dortmund!
Natürlich besteht der Großteil der Promotion darin, sein Arbeitsthema wissenschaftlich zu erarbeiten und in Form einer Dissertation (gem. §10 Dissertation der Promotionsordnung) schriftlich festzuhalten.
Die Doktorandin / der Doktorand hat noch zusätzliche Verpflichtungen einzuhalten:
- der Betreuerin / dem Betreuer einmal jährlich über die bisherigen und geplanten Aktivitäten zu berichten (gem. §7 Betreuung der Promotionsordnung)
- die Teilnahme am strukturierten Promotionsprogramm (gem. §5 Berichte der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm)
- jährlicher zwei-seitiger Bericht, der den wissenschaftlichen Prozess des vergangenen Jahres dokumentiert und die wissenschaftlichen Pläne für das Folgejahr darstellt
- der Bericht wird zusammen mit der Mentorin / dem Mentor und der Betreuerin / dem Betreuer besprochen
- das Ergebnis der Besprechungen und der Bericht werden beim Promotionsausschuss archiviert
Darüber hinaus wird Promovierenden empfohlen, während der ersten 12 Monate des Promotionsprogramms an einer fachspezifischen Tagung (Summer School o.ä.) teilzunehmen (gem. §6 Veranstaltungen der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm).
Am Ende der drei Jahre stellt der Kandidat einen Verlängerungsantrag für sein Promotionsstudium. Die genaue Länge (maximal 3 Jahre) ist vom Promotionsbetreuer zu bestätigen.
Ist die Dissertation fertig gestellt, nähert sich die Promotion dem Ende. Um diese abzuschließen, muss ein Antrag auf Annahme der Dissertation gestellt werden.
Der Antrag muss folgende Dokumente beinhalten (gem. §11 Antrag auf Annahme der Dissertation und Einreichung der Dissertation der Promotionsordnung):
- schriftliches Anschreiben an dem Promotionsausschuss (Vorlage als LaTeX, PDF)
- 5 gebundene Exemplare der Dissertation und eine digitale Version im PDF-Format
- Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als zwei DIN A4-Seiten (Vorlage als LaTeX, PDF)
- eidesstattliche Versicherung über genutzte Hilfsmittel, etc. (Vorlage als LaTeX, PDF)
- Erklärung über bereits geschehene, andersweitige Vorlage der Dissertation (Vorlage als LaTeX, PDF)
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme am strukturierten Promotionsprogramm
- aktueller Lebenslauf, aus dem der wissenschaftliche Werdegang hervorgeht, einschließlich eines aktuellen Schriftenverzeichnisses
- Vorschlag zur Benennung der Prüfungskommission (Vorlage als LaTeX, PDF)
Der Promotionsausschuss eröffnet das Promotionsverfahren, wenn ein schriftlicher Antrag auf Annahme der Dissertation und die mit ihm einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen (siehe §12 Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter der Promotionsordnung).
Die Bewertung der Promotionsleistungen (Dissertation und mündliche Prüfung) soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein (§67 Abs. 3 S. 3 HG).
Der Promotionsausschuss bestellt zwei Gutachter/innen, welche innerhalb von acht Wochen die Dissertation unabhängig bewerten. In den Gutachten wird die Ablehnung, Umarbeitung oder Annahme der Dissertation vorgeschlagen.
Wird die Annahme einstimmig beantragt, so wird die Dissertation zusammen mit den Gutachten für sieben Tage der Fakultät zur Einsicht ausgelegt. Erfolgt danach innerhalb von drei Tagen kein Einspruch, so gilt die Dissertation als angenommen (siehe §14 Begutachtung der Dissertation der Promotionsordnung).
Desweiteren bestellt der Promotionsausschuss eine Prüfungskommission, welche in der Regel aus einer/m Vorsitzenden und drei Mitgliedern besteht.
Die Aufgaben der Prüfungskommission sind (siehe §13 Prüfungskommission der Promotionsordnung):
- Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation und deren Benotung auf Basis der Gutachten
- Durchführung und Benotung der mündlichen Prüfung
- Feststellung des Gesamtergebnisses und des zu verleihenden Doktogrades
- Feststellung über Druckreife und Vergabe von Auflagen zur Veröffentlichung der Dissertation
Nach Annahme der Dissertation durch die Prüfungskommission, führt diese innerhalb von sechs Wochen die mündliche Prüfung durch.
Die mündliche Prüfung dauert in der Regel insgesamt 90 Minuten und beginnt mit einem Bericht der Doktorandin oder des Doktoranden über die Dissertation, der 30 Minuten nicht überschreiten soll. Sie ist fakultätsöffentlich und findet in der Regel in der Sprache statt, in der die Dissertation verfasst wurde, wobei Deutsch und Englisch generell akzeptiert werden (siehe §15 Mündliche Prüfung der Promotionsordnung).
Direkt im Anschluss legt die Prüfungskommission sowohl die Note für die mündliche Prüfung als auch die Gesamtnote und den im Erfolgsfall zu verleihenden Doktorgrad fest. Besonderes Gewicht wird dabei auf die Bewertung der Dissertation gelegt. Zudem ist es üblich, dass der / dem Promovierenden noch einige Auflagen zur Überarbeitung und Veröffentlichung der Dissertation gestellt werden (siehe §16 Ergebnis der Prüfungen der Promotionsordnung).
Sobald die letzte Promotionsleistung erbracht ist, wird eine Promotionsurkunde auf den Tag der erfolgreich abgelegten mündlichen Prüfung ausgestellt, durch welche das Recht zur Führung des Doktorgrades entsteht (siehe §19 Abschluss des Promotionsverfahrens der Promotionsordnung).
Nach erfolgreicher mündlicher Prüfung und dem Erhalt des Doktorgrades, ist die / der dann Promovierte dazu verpflichtet, innerhalb eines Jahres die Änderungsauflagen der Prüfungkommission umzusetzen und die Dissertation angemessen zu veröffentlichen und zu verbreiten (siehe §18 Veröffentlichung der Dissertation der Promotionsordnung). Die abgeänderte Fassung der Dissertation wird der Prüfungskommission nochmals zur Prüfung vorgelegt.
Um die Dissertation angemessen zu veröffentlichen, sind der Hochschulbibliothek drei Exemplare unentgeltlich zur Archivierung zu überlassen. Diese Exemplare müssen auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sein.
Eine Sicherstellung der Verbreitung der Dissertation ist durch verschiedene Wege möglich. Am einfachsten ist, der Hochschulbibliothek zusammen mit den gedruckten Exemplaren eine digitale Version der Arbeit zu überlassen. Ferner muss ihr das Recht zugestanden werden, weitere Exemplare im Druck herzustellen und die digitale Version in Datennetzen zur Verfügung zu stellen.
Wie kann ich promovieren? Wie ist der Ablauf?
Lesen Sie aufmerksam diese Seite und danach die Promotionsordnung durch!
Falls weiterhin Fragen bestehen, wenden Sie sich an den Promotionsausschuss!
Wer ist die Betreuerin / der Betreuer?
Nach der Zulassung zur Promotion bestellt der Promotionsausschuss auf Vorschlag der Doktorandin / des Doktoranden eine Hochschullehrerin / einen Hochschullehrer oder ein habilitiertes Mitglied der Fakultät zur Betreuerin / zum Betreuer der Dissertation (siehe §7 Betreuung der Promotionsordnung).
Die Aufgaben der Betreuerin / des Betreuers umfassen:
- einen Zeitplan für die Anfertigung der Dissertation zu besprechen und das strukturierte Promotionsprogramm abzustimmen
- regelmäßig über den Fortschritt unterrichten zu lassen und bei auftretenden Schwierigkeiten fachkundig zu beraten
- gelieferte Beiträge umfassend in mündlicher oder schriftlicher Form zu kommentieren
Wer ist die Mentorin / der Mentor?
Jeder / jedem Promovierenden wird eine Hochschullehrerin / ein Hochschullehrer aus der Fakultät als Mentorin / Mentor zugeordnet, die / der nicht an der Begutachtung der Dissertation beteiligt sein wird(!) und allgemein beratend zur Seite steht (siehe §4 Mentoring der Richtlinie zum strukturierten Promotionsprogramm)).
Sie / Er soll mit einem unabhängigen Blickwinkel auf den Fortschritt des Promotionsvorhabens achten und insbesondere Hilfestellung bei der Fokussierung auf ein Thema geben.
Was ist die Rolle des Promotionsausschusses?
Der Promotionsausschuss der Fakultät Informatik entscheidet über die Zulassungen zur Promotion, eröffnet die Promotionsverfahren, bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter und die Prüfungskommissionen, legt Fristen und Termine fest und entscheidet über Sonderfälle und Widersprüche in Promotionsverfahren (siehe hier).
Wer sind die Gutachter meiner Dissertation?
Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss zwei Gutachter/innen, wobei Vorschläge der Doktorandin / des Doktoranden berücksichtigt werden können. Mindestens einer der Betreuer wird zur Gutachterin / zum Gutachter bestellt. Einer der Gutachterinnen / Gutachter muss der Fakultät als Hochschullehrerin / Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied angehören. Die / Der andere Gutachterin / Gutachter muss ebenfalls Hochschullehrerin / Hochschullehrer oder habilitiertes Mitglied einer in- oder ausländischen Hochschule mit Promotionsrecht sein (siehe §12 Eröffnung des Promotionsverfahrens und Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter der Promotionsordnung).
Wer ist die Prüfungskommission?
Der Promotionsausschuss bestellt nach Eröffnung des Promotionsverfahrens eine Prüfungskommission, welche in der Regel aus der / dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören oder zu den habilitierten Mitgliedern der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter gehören. Der / Die Vorsitzende darf weder Gutachter noch Betreuer sein. Die Betreuerin / der Betreuer soll Mitglied der Prüfungskommission sein. Der Prüfungskommission können externe Mitglieder von in- und ausländischen Hochschulen angehören (siehe §13 Prüfungskommission der Promotionsordnung).
Wie können ausländische Studienleistungen angerechnet werden?
Für die Anrechnung von ausländischen Studienleistungen ist das Referat Internationales zuständig.
Wie erhalte ich eine zweisprachige Promotionsurkunde?
Eine zweisprachige Promotionsurkunde muss im Anschreiben zum Antrag auf Annahme der Dissertation beantragt werden.
Eine entsprechende Stelle zur Urkundenerstellung wird zur Zeit noch eingerichtet!