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Auslaufbestimmungen für das Anwendungsfach "Dienstleistungsinformatik" für den Master-Studiengang Angewandte Informatik

Die Auslaufbestimmungen beziehen sich auf das nicht mehr wählbare Anwendungsfach Dienstleistungsinformatik und regeln auch den Wechsel zum Anwendungsfach Enterprise Computing.
 

Einstellung und letztmalige Wahl des Anwendungsfachs Dienstleistungsinformatik
(1) Die Wahl des Anwendungsfachs Dienstleistungsinformatik des Masterstudiengangs Angewandte Informatik ist letztmalig im Wintersemester 2023/24 möglich.
(2) Nach Ablauf des Wintersemesters 2026/27 setzen die Studierenden, die das Anwendungsfach Dienstleistungsinformatik gewählt haben, ihr Studium mit dem Anwendungsfach Enterprise Computing fort. Diese Änderung des Anwendungsfachs zählt nicht als Wechsel des Anwendungsfachs gemäß § 7 Absatz 3 MPO AngInf. Fehlversuche werden angerechnet.


Wechsel in das Anwendungsfach Enterprise Computing
(3) Studierende, die das Anwendungsfach Dienstleistungsinformatik vor dem Sommersemester 2024 gewählt haben, können auf Antrag an den Prüfungs­ausschuss in das Anwendungsfach Enterprise Computing wechseln. Dieser Wechsel zählt nicht als Wechsel des Anwedungsfachs gemäß § 7 Absatz 3 MPO AngInf bzw. MPO AngInf_alt. Der Antrag ist unwiderruflich, Fehlversuche werden angerechnet.
(4) Studierende, die nach der Prüfungsordnung vom 28.05.2024 (MPO AngInf_alt) studieren, setzen mit einem Wechsel in das Anwendungsfach Enterprise Computing ihr Studium in der Prüfungsordnung vom 29.04.2024 (MPO AngInf) in ihrer aktuellen Fassung fort. § 29 Absatz 8 MPO AngInf_alt gilt entsprechend.
(5) Studierende gemäß Absatz 2 und 3 können im Anwendungsfach Enterprise Computing die Leistungspunkte des Pflichtmoduls „Seminar aus Enterprise Computing“ gemäß Absatz 3 der Anwendungsfachbestimmungen Enterprise Computing MSc. (AF EC M) auch durch das Modul „Seminar aus Dienstleistungsinformatik“ (INF-MSc-AF-DLI-101) erbringen, wenn das Modul vor dem Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde.
(6) Der Prüfungs­ausschuss wird ermächtigt, weitere Anerkennungen zu beschließen.

Anträge auf Anerkennung von Prüfungen werden vom Prüfungs­ausschuss per Einzelfallentscheidung gefällt. Sie können sich beim Vorsitzenden des Prüfungausschusses dazu erkundigen.